Seitennavigation ➠Die Petition - Dreimal ist einmal zu viel!

Die Petition - Dreimal ist einmal zu viel!


Der Deutsche Bundestag möge die gesetzlichen Grundlagen schaffen, um folgenden Regelungen Gesetzeskraft zu verleihen:

  1. Bundestagsabgeordnete, die namentlich für ein Gesetz gestimmt haben, das zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesverfassungsgericht ganz oder in Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde, werden vom Bundestagspräsidenten schriftlich verwarnt.

  2. Die verwarnten Bundestagsabgeordneten werden namentlich in einer Liste erfasst, die unter www.bundestag.de von jedermann eingesehen werden kann. Die Liste wird kontinuierlich (also nicht nur für die jeweils aktuelle Legislaturperiode) geführt.

  3. Sollte ein Bundestagsabgeordneter zum zweiten Mal verwarnt werden, verliert er mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Monaten das Recht, an Abstimmungen des deutschen Bundestages teilzunehmen.

  4. Sollte ein Bundestagsabgeordneter zum dritten Mal verwarnt werden, verliert er mit sofortiger Wirkung sein Bundestagsmandat sowie auf Lebenszeit sowohl das passive Wahlrecht als auch das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden. Sein Sitz im deutschen Bundestag bleibt bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt.
     

Begründung:

Seit mehreren Jahren ist das Bundesverfassungsgericht gezwungen, Entscheidungen zu treffen, die eigentlich vom deutschen Bundestag getroffen werden müssten. Weil dem Parlament teilweise die Fähigkeit abhanden gekommen ist, sich über relevante Themen umfassend zu informieren, Gesetzesvorschläge gründlich zu durchdenken, sinnvolle Kompromisse zu schließen, Entscheidungen handwerklich gut vorzubereiten und am Ende zu einem auf das Allgemeinwohl ausgerichteten Ergebnis zu gelangen, muss das Bundesverfassungsgericht immer häufiger korrektiv in den Gesetzgebungsprozess eingreifen. Immer häufiger wird versucht, die Grenze des von der Verfassung gerade noch Erlaubten punktgenau zu treffen. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass diese Grenze dabei von Zeit zu Zeit überschritten wird. Manche (teils prominente) Bundestagsabgeordnete haben sich aus Gründen des Koalitions- oder Fraktionsfriedens in der Vergangenheit dazu verleiten lassen, für ein Gesetz zu stimmen, bei dem sie selbst schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken hatten – und dies sogar zugegeben. Sie haben ihr Abstimmungsverhalten damit gerechtfertigt, dass das Bundesverfassungsgericht möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile ohnehin für unwirksam erklären werde. Verwiesen sei hier exemplarisch auf die Abstimmung über das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (Vorratsdatenspeicherung)” und Anlage 4 des stenografischen Berichts der entsprechenden Bundestagssitzung (http://dip.bundestag.de/btp/16/16124.pdf). Eine entsprechende Begründung lässt außer Acht, dass es häufig mehrere Jahre dauert, bis ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht ganz oder in Teilen für verfassungswidrig erklärt wird. In der Zwischenzeit müssen die Bürger unseres Landes mit einem solchen Gesetz leben, was für sie unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Selbstverständlich ist auch ein Bundestagsabgeordneter lediglich ein Mensch, der wie alle Menschen Fehler begeht. Das Recht, Fehler zu begehen, soll auch ein Bundestagsabgeordneter haben. Deshalb wird er auch nicht bereits beim erstmaligen Befürworten eines verfassungswidrigen Gesetzes Konsequenzen zu fürchten haben. Auch die Sanktion, die nach der zweiten Verwarnung durch den Bundestagspräsidenten folgt, ist im Vergleich zu den möglichen Auswirkungen seines fehlerhaften Abstimmungsverhaltens auf die Bevölkerung relativ gering. Wer jedoch zum dritten Mal für ein Gesetz stimmt, das die Verfassung missachtet, dokumentiert damit eindrucksvoll, dass er entweder a) bewusst gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder zumindest Verstöße billigend in Kauf nimmt oder b) es unterlassen hat, sich im Vorfeld der Abstimmungen im deutschen Bundestag die für seine Meinungsbildung wichtigen Informationen zu verschaffen. Im Fall a) fehlt einem Abgeordneten die charakterliche, im Fall b) die intellektuelle Eignung, sein Amt auszuüben. Vor beiderlei Abgeordneten muss die Bevölkerung geschützt werden.

                                              

 

Die Stellungnahmen der Parteien (Logo anklicken)

 

CDU-Logo
 

SPD-Logo
 

FDP-Logo
 

Logo "Die Linke."
 

Logo Bündnis 90 - Die Grünen